Preise
Monatliche Kosten (inkl. Vermittlungsgebühr)
Die Kosten beinhalten das Gehalt, die Sozialabgaben, Steuern, Versicherungen, Bearbeitungs- und Betreuungsgebühr. Bei zwei zu betreuenden Personen können die Kosten zwischen 150,- und 450,- Euro brutto höher liegen.
Das Gehalt ist abhängig von der Qualifikation der Betreuerin und Ihren Anforderungen. Sozialabgaben und Steuern sind darin enthalten, sie werden vom Arbeitgeber in Polen abgeführt.
Sonstige Kosten
Verpflegung und Unterkunft für die Pflegekraft oder Haushaltshilfe sind grundsätzlich frei.
Die hier aufgeführten Kosten sind die Gesamtkosten inkl. 19% USt.
Außer den monatlichen Kosten und den Fahrtkosten entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.
Die Höhe der monatlichen Kosten hängt vom Pflegeaufwand und von der Qualifikation der Pflegekraft ab. Je besser die Pflegekraft qualifiziert ist und je besser sie deutsch spricht, desto höher sind die monatlichen Kosten.
Die Fahrtkosten in Höhe von ca. 110 € bis 200 € brutto für die Pflegekraft sind zu übernehmen. Die Verpflegung und ein Zimmer sind der Pflegehilfe kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die monatlichen Kosten werden jeweils vom Dienstleister am Ende des Monats in Rechnung gestellt. Die Fahrtkosen sind der Betreuungskraft nach der Ankunft direkt bar zu erstatten.
Jegliche Kosten entstehen erst nach Arbeitsantritt der Betreuungskraft.
Was die Pflegekasse leistet
Monatliches Pflegegeld
*Hier gewährt die Pflegeversicherung keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung nach §28a SGB XI
Sonstige monatliche Leistungen
Jährliche Leistungen
Einmalige Leistungen
* Außerdem können 806 € aus dem Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Somit steigt die jährliche Verhinderungspflege auf die Höhe von insgesamt 2.418 €.
Angehörige, die pflegebedürftige Familienmitglieder pflegen und betreuen, haben Anspruch auf maximal 6 Wochen Verhinderungspflege, wenn sie Urlaub machen oder durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert sind.
Seit dem 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege sowie der Kurzzeitpflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.
Steuerliche Absetzbarkeit
Die Aufwendungen für die Betreuung können als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG) oder auch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden.
Näheres kann Ihnen sicher Ihr Steuerberater sagen.
Kontakt
Rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns nach Vereinbarung in unserem Büro, wir beraten Sie gerne ausführlich und unverbindlich.
Wenn Sie sich bereits ausreichend informiert fühlen, können Sie uns direkt den ausgefüllten Fragebogen zuschicken.